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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1727/71 E 20. Oktober 1972 VwSlg 8301 A/1972 RS 2Stammrechtssatz
Der Vorbehalt der "Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen", eingeschränkt auf die Fälle der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, kann nur aus dem Gesichtspunkte der aus öffentlichen Interessen geboten besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagengefährdende Umstände gesetzentsprechend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070180.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013