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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3;Rechtssatz
Da eine - ursprünglich als mitbeteiligte Partei betrachtete - Jagdgesellschaft Rechtssubjektivität nicht genießt, ist das von ihr in der Gegenschrift gestellte Begehren auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand zurückzuweisen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070379.X03Im RIS seit
05.10.2004