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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs1;Rechtssatz
Wendet die Behörde den 2. Tatbestand des § 34 Abs 1 zweiter Satz RGV 1955 an, so hat sie nicht nur die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten festzustellen, sondern aus diesen Tatsachen auch die weitere rechtserhebliche Feststellung zu treffen, ob der Beamte beabsichtigt den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Auch diese Feststellung hat die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung zu treffen (Hinweis E 29.1.1979, 1088/78 und E 13.6.1984, 84/09/0085).Wendet die Behörde den 2. Tatbestand des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz RGV 1955 an, so hat sie nicht nur die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten festzustellen, sondern aus diesen Tatsachen auch die weitere rechtserhebliche Feststellung zu treffen, ob der Beamte beabsichtigt den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Auch diese Feststellung hat die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung zu treffen (Hinweis E 29.1.1979, 1088/78 und E 13.6.1984, 84/09/0085).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090061.X01Im RIS seit
09.11.2004