RS Vwgh 1984/10/31 83/09/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1984
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wendet die Behörde den 2. Tatbestand des § 34 Abs 1 zweiter Satz RGV 1955 an, so hat sie nicht nur die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten festzustellen, sondern aus diesen Tatsachen auch die weitere rechtserhebliche Feststellung zu treffen, ob der Beamte beabsichtigt den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Auch diese Feststellung hat die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung zu treffen (Hinweis E 29.1.1979, 1088/78 und E 13.6.1984, 84/09/0085).Wendet die Behörde den 2. Tatbestand des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz RGV 1955 an, so hat sie nicht nur die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten festzustellen, sondern aus diesen Tatsachen auch die weitere rechtserhebliche Feststellung zu treffen, ob der Beamte beabsichtigt den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Auch diese Feststellung hat die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung zu treffen (Hinweis E 29.1.1979, 1088/78 und E 13.6.1984, 84/09/0085).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090061.X01

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten