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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PO §166 idF 1968/291;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 7 und 9 Postgesetz im Zusammenhalt mit den §§ 166 und 170 bis 172 Postordnung ergibt sich, dass dem Empfänger nichtbescheinigter Postsendungen kein Recht auf Zustellung solcher Postsendungen an der Abgabestelle eingeräumt ist, sondern dass er lediglich ein Recht auf ordnungsgemäße Zustellung hat, das auch dann gewährleistet ist, wenn diese Postsendungen entsprechend der Anordnung des § 171 Postordnung zugestellt werden.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 7 und 9 Postgesetz im Zusammenhalt mit den Paragraphen 166 und 170 bis 172 Postordnung ergibt sich, dass dem Empfänger nichtbescheinigter Postsendungen kein Recht auf Zustellung solcher Postsendungen an der Abgabestelle eingeräumt ist, sondern dass er lediglich ein Recht auf ordnungsgemäße Zustellung hat, das auch dann gewährleistet ist, wenn diese Postsendungen entsprechend der Anordnung des Paragraph 171, Postordnung zugestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030278.X01Im RIS seit
15.06.2004