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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §170;Rechtssatz
Ist zwischen den Bfrn einerseits und den "weichenden Geschwistern" andererseits durch Erbübereinkommen eine Neuerung in dem Sinn zustandegekommen, daß die Bfr den Betrag nunmehr aus dem Titel eines Darlehens schulden, so ist Austausch des zivilrechtlichen Rechtsgrundes für die Beurteilung der Streitfrage ohne Bedeutung, es sei denn, es werde dargetan, daß die den Miterben auszuzahlenden Beträge auch ohne Zusammenhang mit dem außerbetrieblichen, zur Schuldbegründung führenden Ereignis als Fremdkapital für betriebliche Zwecke hätten aufgenommen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140075.X03Im RIS seit
06.11.1984