RS Vwgh 2007/8/30 2006/21/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §180a Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Rechtssatz

Nach § 180a Abs. 1 erster Satz ABGB in der Fassung vor der am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 58/2004 war bei der Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch durfte dieses Erfordernis nicht überbetont werden und wurde eine (bloße, aber jedenfalls) nähere persönliche Beziehung grundsätzlich als ausreichend erachtet (Hinweis B OGH 12. Juni 2002, 7 Ob 102/02d). Nach dem dritten Satz der genannten Bestimmung war für die Bewilligung der Adoption Volljähriger weitere Bedingung, dass "ein gerechtfertigtes Anliegen" des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen musste. Dieses nur für die Erwachsenenadoption normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens sollte der Missbrauchgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis B OGH 29. April 2004, 8 Ob 41/04v). Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung ist jedenfalls zu wenig und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen vermag kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen (Hinweis B OGH 17. Februar 2005, 8 Ob 2/05k; B OGH 12. August 2004, 1 Ob 156/04d).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210179.X06

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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