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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der in der Strafverfügung gegebene Hinweis auf das an den Bfr in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer gerichtete Auskunftsverlangen kann NICHT den ausdrücklichen Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren ersetzen, die Auskunft nicht als Zulassungsbesitzer erteilt zu haben. (Hinweis auf E vom 24.2.1984, 82/02/0055 und vom 11.5.1984, 83/02/0490).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8402B0029.X01Im RIS seit
30.06.2004