RS Vwgh 1984/11/14 83/13/0108

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Veröffentlicht am 14.11.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0977/75 E 15. Juni 1976 VwSlg 4988 F/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Der Streit über die genaue Höhe der sichergestellten Abgaben ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen den Sicherstellungsauftrag, sondern ist in einem Berufungsverfahren gegen den jeweiligen Abgabenbescheid abzuführen. Bezüglich der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt, genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles begründet geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Hinweis E 19.3.1965, 1565/63 und E 16.11.1962, 1474/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130108.X01

Im RIS seit

14.11.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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