RS Vwgh 2007/8/30 2006/21/0139

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 am 1. Jänner 2006 fordert § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe (anders als davor § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997) nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteiles. Damit kann ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs. 1 NAG 2005, wenn der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005 gewertet werden, zumal § 63 Abs. 1 FrPolG 2005 für Aufenthaltsverbote aus den Gründen des § 60 Abs. 2 Z. 6 und Z. 9 FrPolG 2005 nunmehr (gemeinsam) jeweils eine Befristung in der Dauer von höchstens zehn Jahren normiert. (Hier: Eine Ehe iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005, für die bereits bei der Eheschließung das Fehlen des Willens (jedenfalls des Fremden) zur Führung eines gemeinsamen Ehelebens erforderlich gewesen wäre, liegt nicht vor. Hingegen wurde § 60 Abs 2 Z. 6 legcit insofern erfüllt, als der Fremde gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210139.X02

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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