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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1945 §90 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0387 E 23. März 1984 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Feststellung, die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Bfr sei gemäß § 90 StPO erfolgt, läßt sich nicht zwingend ableiten, das Verfahren sei gemäß § 90 Abs 1 StPO mangels Erfüllung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes eingestellt worden. Dieser Vermerk läßt die Möglichkeit offen, daß das gerichtliche Strafverfahren auch gemäß § 90 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 42 StGB eingestellt worden ist. Da § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nur darauf abstellt, daß eine im Abs 2, 3 oder 4 des § 99 StVO 1960 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil z.B. vom Gericht wegen Vorliegens des besonderen Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB mit einer Beschlußfassung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorgegangen wurde, keine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor. (Hinweis auf E vom 11.1.1984, Zl. 83/03/0190).Aus der Feststellung, die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Bfr sei gemäß Paragraph 90, StPO erfolgt, läßt sich nicht zwingend ableiten, das Verfahren sei gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO mangels Erfüllung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes eingestellt worden. Dieser Vermerk läßt die Möglichkeit offen, daß das gerichtliche Strafverfahren auch gemäß Paragraph 90, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 42, StGB eingestellt worden ist. Da Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nur darauf abstellt, daß eine im Absatz 2, 3, oder 4 des Paragraph 99, StVO 1960 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil z.B. vom Gericht wegen Vorliegens des besonderen Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB mit einer Beschlußfassung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorgegangen wurde, keine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor. (Hinweis auf E vom 11.1.1984, Zl. 83/03/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030217.X02Im RIS seit
28.05.2004