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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KflG 1952 §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0123 B 14. November 1984 RS 1Stammrechtssatz
Erklärt ein Konzessionsinhaber, die ihm seinerzeit erteilte Konzession nur unter der Bedingung zurückzulegen, dass sie im gleichen Umfang einer bestimmten anderen Person erteilt werde, wird aber dieser Person die Konzession in einem eingeschränkten Umfang erteilt und gleichzeitig die szt erteilte Konzession gem § 9 KFlG für erloschen erklärt, aber dieser Bescheid über Beschwerde des szt. Konzessionsinhabers zur Gänze (da die Absprüche in untrennbarem Zusammenhang stehen) aufgehoben, so sind die vom neuen Konzessionsinhaber und von einem anderen Kraftfahrlinienunternehmer, da eine Konkurrenzierung befürchtet, ebenfalls erhobenen Beschwerden als gegenstandlos geworden anzusehen und das diese Beschwerden betreffende Verfahren einzustellen, wobei aber nicht von einer Klaglosstellung gesprochen werden kann: daher keine Anwendung des § 56 VwGG.Erklärt ein Konzessionsinhaber, die ihm seinerzeit erteilte Konzession nur unter der Bedingung zurückzulegen, dass sie im gleichen Umfang einer bestimmten anderen Person erteilt werde, wird aber dieser Person die Konzession in einem eingeschränkten Umfang erteilt und gleichzeitig die szt erteilte Konzession gem Paragraph 9, KFlG für erloschen erklärt, aber dieser Bescheid über Beschwerde des szt. Konzessionsinhabers zur Gänze (da die Absprüche in untrennbarem Zusammenhang stehen) aufgehoben, so sind die vom neuen Konzessionsinhaber und von einem anderen Kraftfahrlinienunternehmer, da eine Konkurrenzierung befürchtet, ebenfalls erhobenen Beschwerden als gegenstandlos geworden anzusehen und das diese Beschwerden betreffende Verfahren einzustellen, wobei aber nicht von einer Klaglosstellung gesprochen werden kann: daher keine Anwendung des Paragraph 56, VwGG.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030126.X01Im RIS seit
07.05.2004