RS Vwgh 1984/11/14 82/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1984
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
  1. KflG 1952 § 9 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0123 B 14. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Erklärt ein Konzessionsinhaber, die ihm seinerzeit erteilte Konzession nur unter der Bedingung zurückzulegen, dass sie im gleichen Umfang einer bestimmten anderen Person erteilt werde, wird aber dieser Person die Konzession in einem eingeschränkten Umfang erteilt und gleichzeitig die szt erteilte Konzession gem § 9 KFlG für erloschen erklärt, aber dieser Bescheid über Beschwerde des szt. Konzessionsinhabers zur Gänze (da die Absprüche in untrennbarem Zusammenhang stehen) aufgehoben, so sind die vom neuen Konzessionsinhaber und von einem anderen Kraftfahrlinienunternehmer, da eine Konkurrenzierung befürchtet, ebenfalls erhobenen Beschwerden als gegenstandlos geworden anzusehen und das diese Beschwerden betreffende Verfahren einzustellen, wobei aber nicht von einer Klaglosstellung gesprochen werden kann: daher keine Anwendung des § 56 VwGG.Erklärt ein Konzessionsinhaber, die ihm seinerzeit erteilte Konzession nur unter der Bedingung zurückzulegen, dass sie im gleichen Umfang einer bestimmten anderen Person erteilt werde, wird aber dieser Person die Konzession in einem eingeschränkten Umfang erteilt und gleichzeitig die szt erteilte Konzession gem Paragraph 9, KFlG für erloschen erklärt, aber dieser Bescheid über Beschwerde des szt. Konzessionsinhabers zur Gänze (da die Absprüche in untrennbarem Zusammenhang stehen) aufgehoben, so sind die vom neuen Konzessionsinhaber und von einem anderen Kraftfahrlinienunternehmer, da eine Konkurrenzierung befürchtet, ebenfalls erhobenen Beschwerden als gegenstandlos geworden anzusehen und das diese Beschwerden betreffende Verfahren einzustellen, wobei aber nicht von einer Klaglosstellung gesprochen werden kann: daher keine Anwendung des Paragraph 56, VwGG.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030126.X01

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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