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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1 idF 1976/316;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1186/76 B VS 30. März 1977 VwSlg 5111 F/1977 RS 3Stammrechtssatz
Eine "Nachholung des versäumten Bescheides" liegt nicht erst dann vor, wenn der Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wird, sondern schon dann, wenn die Behörde die vom Gesetz festgelegte Frist, innerhalb welcher der Entscheidungspflicht entsprochen werden muss, nicht eingehalten hat.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170166.X03Im RIS seit
25.01.2008