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25/01 StrafprozessNorm
GEG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0331/71 E 28. Mai 1971 RS 1Stammrechtssatz
Der in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten strafgerichtlichen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch, daß "sämtliche Angeklagten gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt werden" bildet für sich allein (dh ohne ergänzende, die Leistungspflicht konkretisierende Kostenbeschlüsse iSd § 389 StPO 1960) keinen zur Erlassung eines Zahlungsauftrages nach § 6 GEG berechtigenden Titel.Der in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten strafgerichtlichen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch, daß "sämtliche Angeklagten gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt werden" bildet für sich allein (dh ohne ergänzende, die Leistungspflicht konkretisierende Kostenbeschlüsse iSd Paragraph 389, StPO 1960) keinen zur Erlassung eines Zahlungsauftrages nach Paragraph 6, GEG berechtigenden Titel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170159.X01Im RIS seit
16.11.1984