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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §200;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich eine Behörde über die zu beobachtende Vorgangsweise noch nicht schlüssig ist, kann nicht als "Ungewißheit" gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170163.X03Im RIS seit
16.11.1984Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009