RS Vwgh 1984/11/16 82/17/0070

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Veröffentlicht am 16.11.1984
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §49 Abs1;
  1. BewG 1955 § 49 heute
  2. BewG 1955 § 49 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024
  3. BewG 1955 § 49 gültig von 15.12.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BewG 1955 § 49 gültig von 23.06.1977 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Rechtssatz

Ob ein gärtnerischer Betrieb vorliegt und wie die Abgrenzung zwischen einem gärtnerischen Betrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb vorzunehmen ist, ist auch nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Wesentliches Merkmal für eine gärtnerische Nutzung ist die besondere Intensität der Bewirtschaftung und Bodennutzung, der gegenüber die Bedeutung von Grund und Boden als des hauptsächlichen Produktionsfaktors zurücktritt (Hinweis E 18.11.1971, 1577/70, UdBFH 19.9.1952, BStBl 1952 III 295 ff; Twaroch-Wittmann-Frühwald, Komm zum BewG, 238; Krekeler, BewG 6; 245 ff). Das Vorhandensein von Einrichtungen, die eine solche gesteigerte Bodenbewirtschaftung ermöglichen, wie zB von Glashäusern und Gewächshäusern, Mistbeeten und Frühbeeten, Überwinterungsräumen, Bewässerungsanlagen und Entwässerungsanlagen, Heizvorrichtungen etc wird in der Regel auf das Vorliegen eines gärtnerischen Betriebs hindeuten, ohne daß diesen Umständen jedoch mehr als bloßer Indizcharakter zukäme oder gar das Vorhandensein von Glashäusern etc die Voraussetzung für die Annahme eines solchen Betriebes bildete. Von Bedeutung kann weiters auch die Verwendung von fachmännischOb ein gärtnerischer Betrieb vorliegt und wie die Abgrenzung zwischen einem gärtnerischen Betrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb vorzunehmen ist, ist auch nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Wesentliches Merkmal für eine gärtnerische Nutzung ist die besondere Intensität der Bewirtschaftung und Bodennutzung, der gegenüber die Bedeutung von Grund und Boden als des hauptsächlichen Produktionsfaktors zurücktritt (Hinweis E 18.11.1971, 1577/70, UdBFH 19.9.1952, BStBl 1952 römisch drei 295 ff; Twaroch-Wittmann-Frühwald, Komm zum BewG, 238; Krekeler, BewG 6; 245 ff). Das Vorhandensein von Einrichtungen, die eine solche gesteigerte Bodenbewirtschaftung ermöglichen, wie zB von Glashäusern und Gewächshäusern, Mistbeeten und Frühbeeten, Überwinterungsräumen, Bewässerungsanlagen und Entwässerungsanlagen, Heizvorrichtungen etc wird in der Regel auf das Vorliegen eines gärtnerischen Betriebs hindeuten, ohne daß diesen Umständen jedoch mehr als bloßer Indizcharakter zukäme oder gar das Vorhandensein von Glashäusern etc die Voraussetzung für die Annahme eines solchen Betriebes bildete. Von Bedeutung kann weiters auch die Verwendung von fachmännisch

geschulten Kräften im Betrieb sowie die Größe der Anbaufläche sein. Wegen der fließenden Grenzen zwischen den beiden Betriebsarten wird sich die Beurteilung nur nach den Umständen des Einzelfalles richten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982170070.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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