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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10;Rechtssatz
Der gemäß § 10 Abs 2 lit c VVG 1950 zulässige Einwand, wonach die zur Vorauszahlung aufgetragenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, ist dann berechtigt, wenn in Verletzung des in § 2 VVG 1950 normierten Schonungsprinzips vom Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt worden wäre, als er zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.Der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera c, VVG 1950 zulässige Einwand, wonach die zur Vorauszahlung aufgetragenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, ist dann berechtigt, wenn in Verletzung des in Paragraph 2, VVG 1950 normierten Schonungsprinzips vom Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt worden wäre, als er zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070279.X03Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011