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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10;Rechtssatz
Werden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "Amtlichen Kostenschätzung" ermittelt, dann muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen dazu in der Berufung braucht die Berufungsbehörde nicht einzugehen. (Hinweis auf E vom 10.12.1981, 3156/80, 20.3.1972, 1812/71, 2.5.1956, 1273/54, VwSlg 4057 A/1956)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070279.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011