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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0262 E 20. November 1984Rechtssatz
Die Annahme einer Bewilligungspflicht für bauliche Herstellungen als Bau am Ufer ist gerechtfertigt, wenn am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind, Mauern und Betonfundamente errichtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070261.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012