RS Vwgh 1984/11/20 84/07/0210

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Veröffentlicht am 20.11.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0211

Rechtssatz

Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244)Als Neuerung iSd Paragraph 138, WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd Paragraph 138, WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070210.X03

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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