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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0211Rechtssatz
Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244)Als Neuerung iSd Paragraph 138, WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd Paragraph 138, WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070210.X03Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013