RS Vwgh 1984/11/20 84/07/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0211

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 138 WRG 1959 ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die OBJEKTIVE Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin. Auch eine JURISTISCHE PERSON kann daher Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen und Unterlassungen "übertreten". § 138 Abs 1 WRG 1959 schließt auch die Möglichkeit nicht aus, dass in einem bestimmten Fall MEHRERE Personen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten haben. Als Täter kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat. (Hinweis auf E vom 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979)Für die Anwendung des Paragraph 138, WRG 1959 ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die OBJEKTIVE Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin. Auch eine JURISTISCHE PERSON kann daher Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen und Unterlassungen "übertreten". Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 schließt auch die Möglichkeit nicht aus, dass in einem bestimmten Fall MEHRERE Personen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten haben. Als Täter kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat. (Hinweis auf E vom 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070210.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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