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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0211Rechtssatz
Für die Anwendung des § 138 WRG 1959 ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die OBJEKTIVE Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin. Auch eine JURISTISCHE PERSON kann daher Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen und Unterlassungen "übertreten". § 138 Abs 1 WRG 1959 schließt auch die Möglichkeit nicht aus, dass in einem bestimmten Fall MEHRERE Personen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten haben. Als Täter kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat. (Hinweis auf E vom 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979)Für die Anwendung des Paragraph 138, WRG 1959 ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die OBJEKTIVE Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin. Auch eine JURISTISCHE PERSON kann daher Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen und Unterlassungen "übertreten". Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 schließt auch die Möglichkeit nicht aus, dass in einem bestimmten Fall MEHRERE Personen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten haben. Als Täter kommt somit jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat. (Hinweis auf E vom 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070210.X02Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013