RS Vwgh 1984/11/20 84/05/0083

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Veröffentlicht am 20.11.1984
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die unter der Voraussetzung der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage gegebene Bindungswirkung eines einen Gemeinderatsbescheid aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß § 61 Abs 4 NÖ Gemeindeordnung bezieht sich auf jene der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides zu entnehmenden Gründe, die zur Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbescheides geführt haben und tritt nicht nur in bezug auf die Gemeindebehörde, sondern darüber hinaus sowohl hinsichtlich der Aufsichtsbehörde selbst als auch des Verwaltungsgerichtshofes ein. (Hinweis auf E vom 21.6.1979, 2029/77, VwSlg 9882 A/1979)Die unter der Voraussetzung der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage gegebene Bindungswirkung eines einen Gemeinderatsbescheid aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß Paragraph 61, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung bezieht sich auf jene der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides zu entnehmenden Gründe, die zur Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbescheides geführt haben und tritt nicht nur in bezug auf die Gemeindebehörde, sondern darüber hinaus sowohl hinsichtlich der Aufsichtsbehörde selbst als auch des Verwaltungsgerichtshofes ein. (Hinweis auf E vom 21.6.1979, 2029/77, VwSlg 9882 A/1979)

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984050083.X01

Im RIS seit

09.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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