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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §2 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstschädigung ist die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung, wogegen die bloße Möglichkeit einer Gewissheit nicht gleichgestellt ist. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, 2241/51) Im Verfahren nach dem KriegsopferversorgungsG 1957 geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. (Hinweis auf E vom 1.7.1981, 3026/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090062.X01Im RIS seit
13.12.2004