RS Vwgh 1984/11/21 84/09/0062

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Veröffentlicht am 21.11.1984
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstschädigung ist die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung, wogegen die bloße Möglichkeit einer Gewissheit nicht gleichgestellt ist. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, 2241/51) Im Verfahren nach dem KriegsopferversorgungsG 1957 geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. (Hinweis auf E vom 1.7.1981, 3026/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090062.X01

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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