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ArbeitsrechtNorm
AZG §9Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0087 E 30. März 1982 VwSlg 10692 A/1982 RS 7 (hier: § 11 KJBG, § 16 KJBG)Stammrechtssatz
Bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts wird zwar grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert. Handelt es sich aber um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit, so ist ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Da die Norm des § 9 Abs 1 AZG dem gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer dient, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, nicht jedoch auch deshalb, weil die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden.Bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts wird zwar grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert. Handelt es sich aber um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit, so ist ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Da die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, AZG dem gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer dient, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, nicht jedoch auch deshalb, weil die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X04Im RIS seit
21.11.1984Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023