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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung ist nach der Anordnung des § 284 BAO nur im Verfahren vor dem Berufungssenat vorgesehen, doch hat dieser im Grunde des § 260 Abs 2 BAO nicht über Berufungen in Angelegenheiten der Eingangsabgaben zu entscheiden.Eine mündliche Verhandlung ist nach der Anordnung des Paragraph 284, BAO nur im Verfahren vor dem Berufungssenat vorgesehen, doch hat dieser im Grunde des Paragraph 260, Absatz 2, BAO nicht über Berufungen in Angelegenheiten der Eingangsabgaben zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160179.X04Im RIS seit
22.11.1984