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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0125 E 27. Oktober 1983 VwSlg 5824 F/1983 RS 4Stammrechtssatz
Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens getroffenen Absprachen einer Arbeitsgruppe EWG - Östereich/EWG - Schweiz über die Auslegung des Begriffes der "ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens" sind wegen ihrer nicht gehörigen Kundmachung nicht geeignet, zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung im Sinne des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG genommen zu werden und können daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens getroffenen Absprachen einer Arbeitsgruppe EWG - Östereich/EWG - Schweiz über die Auslegung des Begriffes der "ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens" sind wegen ihrer nicht gehörigen Kundmachung nicht geeignet, zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung im Sinne des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG genommen zu werden und können daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160165.X07Im RIS seit
22.11.1984Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011