RS Vwgh 1984/11/22 84/16/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1984
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0244 E 16. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi-Gewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, bildet die Sicherheit der Fahrgäste. Bei Personen, deren bisherigen Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen lässt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung (Hinweis E 15.9.1976 1330/75 VwSlg 9124 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160046.X01

Im RIS seit

04.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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