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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages bei Änderung der Rechtslage - (Das Wirksamwerden des mit BGBl 1982/199 neugeschaffenen § 61 Abs 5 AVG am 1.3.1983 hatte, weil über die vorher eingebrachte Berufung noch nicht entschieden das Verwaltungsverfahren also noch nicht beendet war, zur Folge, daß die belangte Behörde die Berufung nicht wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückweisen durfte. Sie hatte vielmehr, entsprechend der nunmehrigen Rechtslage, gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Verbesserungsauftrag vorzugehen, dh den Bfr unter Setzung einer Frist aufzufordern, einen begründeten Berufungsantrag zu stellen).Ausführungen zur Frage des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages bei Änderung der Rechtslage - (Das Wirksamwerden des mit BGBl 1982/199 neugeschaffenen Paragraph 61, Absatz 5, AVG am 1.3.1983 hatte, weil über die vorher eingebrachte Berufung noch nicht entschieden das Verwaltungsverfahren also noch nicht beendet war, zur Folge, daß die belangte Behörde die Berufung nicht wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückweisen durfte. Sie hatte vielmehr, entsprechend der nunmehrigen Rechtslage, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Verbesserungsauftrag vorzugehen, dh den Bfr unter Setzung einer Frist aufzufordern, einen begründeten Berufungsantrag zu stellen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080026.X01Im RIS seit
11.07.2001