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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Wird das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung kurzfristig dadurch unterbrochen, dass der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird, so liegt ein fortgesetztes Delikt vor. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1990, 3295/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020190.X01Im RIS seit
23.06.2004