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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0067 E 22. November 1984 VwSlg 11593 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder (für die Abgeltung des Mehraufwandes, der einem Dienstnehmer dadurch erwächst, dass er fern von seinem Familienwohnsitz, an den er nicht täglich zurückkehren kann, am Dienstort nächtigen muss) an Gastarbeiter, mit denen Dienstverhältnisse begründet wurden, auf Grund derer sie ihre Arbeitsleistungen in Wien zu erbringen hatten und auch erbrachten, sind in dem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Sinn nicht als durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Vergütungen zu qualifizieren.Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder (für die Abgeltung des Mehraufwandes, der einem Dienstnehmer dadurch erwächst, dass er fern von seinem Familienwohnsitz, an den er nicht täglich zurückkehren kann, am Dienstort nächtigen muss) an Gastarbeiter, mit denen Dienstverhältnisse begründet wurden, auf Grund derer sie ihre Arbeitsleistungen in Wien zu erbringen hatten und auch erbrachten, sind in dem Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG genannten Sinn nicht als durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Vergütungen zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080232.X03Im RIS seit
08.11.2004