Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz1 idF nach E VfGH 28.6.1984. G 36.37/82;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0067 E 22. November 1984 VwSlg 11593 A/1984 RS 1 (hier: "Trennungsgelder")Stammrechtssatz
Unter § 49 Abs 3 Z 1 ASVG fallen nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch unmittelbare dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber, also durch dessen dienstliche Aufträge oder Maßnahmen, veranlassten Aufwendungen abgegolten werden.Unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG fallen nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch unmittelbare dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber, also durch dessen dienstliche Aufträge oder Maßnahmen, veranlassten Aufwendungen abgegolten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080142.X01Im RIS seit
21.10.2004