RS Vwgh 1984/11/22 83/08/0140

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 Satz3;
VStG §5 Abs2;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Bei gegebener objektiver Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung wäre die Bfrin gehalten gewesen, sich hierüber bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei einem Widerspruch deren Auffassungen sich mit der bei ihrer Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151 zu § 5 VStG). Die Bfrin hat im vorliegenden Fall nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dieser ihrer Erkundungspflicht nachgekommen zu sein (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).Bei gegebener objektiver Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung wäre die Bfrin gehalten gewesen, sich hierüber bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei einem Widerspruch deren Auffassungen sich mit der bei ihrer Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151 zu Paragraph 5, VStG). Die Bfrin hat im vorliegenden Fall nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dieser ihrer Erkundungspflicht nachgekommen zu sein (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080140.X03

Im RIS seit

22.11.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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