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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §68 Abs1 Satz3;Rechtssatz
Bei gegebener objektiver Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung wäre die Bfrin gehalten gewesen, sich hierüber bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei einem Widerspruch deren Auffassungen sich mit der bei ihrer Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151 zu § 5 VStG). Die Bfrin hat im vorliegenden Fall nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dieser ihrer Erkundungspflicht nachgekommen zu sein (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).Bei gegebener objektiver Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung wäre die Bfrin gehalten gewesen, sich hierüber bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei einem Widerspruch deren Auffassungen sich mit der bei ihrer Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151 zu Paragraph 5, VStG). Die Bfrin hat im vorliegenden Fall nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dieser ihrer Erkundungspflicht nachgekommen zu sein (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080140.X03Im RIS seit
22.11.1984