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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz1;Rechtssatz
Aus der Verwendung des Wortes "wenn" in der von Z 2 gebrauchten Wendung" ..., wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden ..." ergibt sich das Ob der Beitragsfreiheit. (Das in derselben Z 2 verwendete Wort "soweit" bestimmt das Maß der Beitragsfreiheit - nach Maßgabe des Einkommensteuerrechtes.) Diese Bedeutung schließt daher die als Schmutzzulagen gewährten Zulagen vom Anwendungsbereich der Z 1 überhaupt und nicht nur hinsichtlich ihres die Auslagenersatzkomponenten übersteigenden Teils aus.Aus der Verwendung des Wortes "wenn" in der von Ziffer 2, gebrauchten Wendung" ..., wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden ..." ergibt sich das Ob der Beitragsfreiheit. (Das in derselben Ziffer 2, verwendete Wort "soweit" bestimmt das Maß der Beitragsfreiheit - nach Maßgabe des Einkommensteuerrechtes.) Diese Bedeutung schließt daher die als Schmutzzulagen gewährten Zulagen vom Anwendungsbereich der Ziffer eins, überhaupt und nicht nur hinsichtlich ihres die Auslagenersatzkomponenten übersteigenden Teils aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080229.X02Im RIS seit
10.12.2003