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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/60 E 6. Juni 1962 VwSlg 5820 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Als Auslagenersatz im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG sind nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zu werten, durch die die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden.Als Auslagenersatz im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zu werten, durch die die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981080178.X01Im RIS seit
08.04.2004