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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LMG 1975 §9 Abs3;Rechtssatz
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann nicht ein, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben unter Umständen andere (speziellere) Interessentenkreise ansprechen, als jene, die mit einem späteren Bescheid zugelassen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100157.X01Im RIS seit
31.01.2005