RS Vwgh 1984/11/26 84/10/0157

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Veröffentlicht am 26.11.1984
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §33 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann nicht ein, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben unter Umständen andere (speziellere) Interessentenkreise ansprechen, als jene, die mit einem späteren Bescheid zugelassen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100157.X01

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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