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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0271 E 26. November 1984 VwSlg 11595 A/1984; RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad vermindert war (§ 3 Abs 2 VStG iVm § 19 Abs 2 StGB und § 34 Z 11 StGB), ist zwar eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen (Hinweis E VwGH 23.11.1972, 1317/72, 1318/72), wobei nach Auffassung des Gerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird.Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad vermindert war (Paragraph 3, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, StGB und Paragraph 34, Ziffer 11, StGB), ist zwar eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen (Hinweis E VwGH 23.11.1972, 1317/72, 1318/72), wobei nach Auffassung des Gerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100270.X02Im RIS seit
26.11.1984