RS Vwgh 2007/9/6 2007/09/0108

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs8;
DO Wr 1994 §94 Abs9;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (vgl. § 94 Abs. 8 und 9 Wr DO 1994). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090108.X02

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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