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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §94 Abs2;Rechtssatz
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (vgl. § 94 Abs. 8 und 9 Wr DO 1994). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090108.X02Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009