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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z2;Rechtssatz
Nach § 6 des Urlaubsgesetzes iVm § 2 Z 1 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 des UrlaubsG wird eine generelle Schmutzzulage (im vorliegenden Fall auf Grund eines Kollektivvertrages) arbeitsrechtlich als echter Lohnbestandteil und nicht als Aufwandsentschädigung betrachtet und daher in das Urlaubsentgelt voll einbezogen (Hinweis auf LGZ Wien, vom 16.4.1970, Arb 8746; vgl. auch BASALKA im Kommentar zum Urlaubsgesetz S 77, wonach die Schmutzzulage nur dann Aufwandsentschädigung sei, wenn sie eindeutig zur Abdeckung eines Aufwandes gewährt werde; dies gelte auch, wenn Teile einer derartigen Schmutzzulage Aufwand ersetzten; in den übrigen Fällen sei Schmutzzulage Entgelt.)Nach Paragraph 6, des Urlaubsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß Paragraph 6, des UrlaubsG wird eine generelle Schmutzzulage (im vorliegenden Fall auf Grund eines Kollektivvertrages) arbeitsrechtlich als echter Lohnbestandteil und nicht als Aufwandsentschädigung betrachtet und daher in das Urlaubsentgelt voll einbezogen (Hinweis auf LGZ Wien, vom 16.4.1970, Arb 8746; vergleiche auch BASALKA im Kommentar zum Urlaubsgesetz S 77, wonach die Schmutzzulage nur dann Aufwandsentschädigung sei, wenn sie eindeutig zur Abdeckung eines Aufwandes gewährt werde; dies gelte auch, wenn Teile einer derartigen Schmutzzulage Aufwand ersetzten; in den übrigen Fällen sei Schmutzzulage Entgelt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1979002300.X02Im RIS seit
10.12.2003