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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0186Rechtssatz
Die Festsetzung einer Fertigstellungsfrist gemäß § 112 WRG ist entbehrlich, wenn die Beendigung der Bauarbeiten zur Herstellung der wasserbaulichen Anlage vor der Bescheiderlassung angezeigt worden ist.Die Festsetzung einer Fertigstellungsfrist gemäß Paragraph 112, WRG ist entbehrlich, wenn die Beendigung der Bauarbeiten zur Herstellung der wasserbaulichen Anlage vor der Bescheiderlassung angezeigt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070185.X03Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013