RS Vwgh 1984/12/4 84/07/0185

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Veröffentlicht am 04.12.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0978/80 E 11. November 1980 VwSlg 10289 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070185.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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