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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0186Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0978/80 E 11. November 1980 VwSlg 10289 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070185.X02Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013