Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0271Rechtssatz
Ob ein Gewässer ein öffentliches Gewässer ist oder zum öffentlichen Wassergut zählt ist für die Beurteilung der Verpflichtung des Wasserberechtigten gemäß § 50 Abs 1 WRG 1959 nicht von rechtlicher Relevanz.Ob ein Gewässer ein öffentliches Gewässer ist oder zum öffentlichen Wassergut zählt ist für die Beurteilung der Verpflichtung des Wasserberechtigten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht von rechtlicher Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070371.X02Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010