RS Vwgh 1984/12/4 83/07/0371

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1984
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0271

Rechtssatz

Die Zusage eines (von mehreren vorhandenen) Wasserberechtigten, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen an einem künstlichen Gerinne durchführen zu wollen, vermag eine dem § 50 Abs 1 WRG 1959 entsprechende Vorgangsweise der Behörde nicht zu ersetzen (die belangte Behörde ist in Verkennung der Rechtslage jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb sie trotz Vorhandenseins von drei Wasserberechtigten die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Instandhaltung einem - dem die Zusage machenden - Wasserberechtigten allein auferlegen durfte).Die Zusage eines (von mehreren vorhandenen) Wasserberechtigten, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen an einem künstlichen Gerinne durchführen zu wollen, vermag eine dem Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 entsprechende Vorgangsweise der Behörde nicht zu ersetzen (die belangte Behörde ist in Verkennung der Rechtslage jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb sie trotz Vorhandenseins von drei Wasserberechtigten die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Instandhaltung einem - dem die Zusage machenden - Wasserberechtigten allein auferlegen durfte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070371.X01

Im RIS seit

14.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten