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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0271Rechtssatz
Die Zusage eines (von mehreren vorhandenen) Wasserberechtigten, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen an einem künstlichen Gerinne durchführen zu wollen, vermag eine dem § 50 Abs 1 WRG 1959 entsprechende Vorgangsweise der Behörde nicht zu ersetzen (die belangte Behörde ist in Verkennung der Rechtslage jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb sie trotz Vorhandenseins von drei Wasserberechtigten die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Instandhaltung einem - dem die Zusage machenden - Wasserberechtigten allein auferlegen durfte).Die Zusage eines (von mehreren vorhandenen) Wasserberechtigten, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen an einem künstlichen Gerinne durchführen zu wollen, vermag eine dem Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 entsprechende Vorgangsweise der Behörde nicht zu ersetzen (die belangte Behörde ist in Verkennung der Rechtslage jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb sie trotz Vorhandenseins von drei Wasserberechtigten die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Instandhaltung einem - dem die Zusage machenden - Wasserberechtigten allein auferlegen durfte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070371.X01Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010