RS Vwgh 1984/12/5 84/03/0088

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Veröffentlicht am 05.12.1984
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Rechtssatz

Personen, die ein dingliches Recht an einer durch einen Eisenbahn-Bauentwurf betroffenen Liegenschaft haben, haben im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht schlechterdings Parteistellung. Parteistellung kommt den dinglich Berechtigten nach § 34 Abs 4 leg cit vielmehr nur insoweit zu, als sie durch die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in ihrem dinglichen Recht berührt werden können. Eine Person kann in der Rechtsstellung, die sie iS der §§ 447 ff. ABGB kraft eines verbücherten Pfandrechtes hat, durch eine allfällige Gefährdung einer sich auf der betreffenden Liegenschaft befindlichen Tankstelle nicht berührt werden.Personen, die ein dingliches Recht an einer durch einen Eisenbahn-Bauentwurf betroffenen Liegenschaft haben, haben im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht schlechterdings Parteistellung. Parteistellung kommt den dinglich Berechtigten nach Paragraph 34, Absatz 4, leg cit vielmehr nur insoweit zu, als sie durch die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in ihrem dinglichen Recht berührt werden können. Eine Person kann in der Rechtsstellung, die sie iS der Paragraphen 447, ff. ABGB kraft eines verbücherten Pfandrechtes hat, durch eine allfällige Gefährdung einer sich auf der betreffenden Liegenschaft befindlichen Tankstelle nicht berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984030088.X01

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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