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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Gewährung der in derselben vorgesehenen steuerlichen Begünstigung im Ermessen des BM für Finanzen. Ermessensentscheidungen müssen stets der Ermessensrichtlinie des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen. Mit Hilfe der anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen kann auch auf Auswirkungen, die, über den Einzelfall hinausgehend, ähnliche Sachverhalte berühren würden, damit auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen, Rücksicht genommen werden.Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Gewährung der in derselben vorgesehenen steuerlichen Begünstigung im Ermessen des BM für Finanzen. Ermessensentscheidungen müssen stets der Ermessensrichtlinie des Paragraph 20, BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen. Mit Hilfe der anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen kann auch auf Auswirkungen, die, über den Einzelfall hinausgehend, ähnliche Sachverhalte berühren würden, damit auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen, Rücksicht genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130197.X01Im RIS seit
05.12.1984Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015