RS Vwgh 1984/12/5 83/13/0197

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Veröffentlicht am 05.12.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §34 - §48;
BAO §44 Abs2;
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. BAO § 44 heute
  2. BAO § 44 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 44 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 44 gültig von 26.06.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 44 gültig von 01.07.1993 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993
  6. BAO § 44 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Gewährung der in derselben vorgesehenen steuerlichen Begünstigung im Ermessen des BM für Finanzen. Ermessensentscheidungen müssen stets der Ermessensrichtlinie des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen. Mit Hilfe der anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen kann auch auf Auswirkungen, die, über den Einzelfall hinausgehend, ähnliche Sachverhalte berühren würden, damit auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen, Rücksicht genommen werden.Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Gewährung der in derselben vorgesehenen steuerlichen Begünstigung im Ermessen des BM für Finanzen. Ermessensentscheidungen müssen stets der Ermessensrichtlinie des Paragraph 20, BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen. Mit Hilfe der anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen kann auch auf Auswirkungen, die, über den Einzelfall hinausgehend, ähnliche Sachverhalte berühren würden, damit auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen, Rücksicht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130197.X01

Im RIS seit

05.12.1984

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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