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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Die in § 9 BAO aufgezählten Haftungen stellen Fälle der Ausfallshaftung dar. Das bedeutet, daß die Abgabenforderung zunächst gegenüber dem eigentlichen Abgabenschuldner geltend zu machen ist.Die in Paragraph 9, BAO aufgezählten Haftungen stellen Fälle der Ausfallshaftung dar. Das bedeutet, daß die Abgabenforderung zunächst gegenüber dem eigentlichen Abgabenschuldner geltend zu machen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130170.X01Im RIS seit
05.12.1984