TE Vwgh Erkenntnis 1984/12/5 83/11/0189

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Veröffentlicht am 05.12.1984
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

IESG §1 Abs2 idF 1980/580;
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;
IESG §3 Abs4 idF 1980/580;
  1. IESG § 1 heute
  2. IESG § 1 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IESG § 1 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017
  5. IESG § 1 gültig von 26.06.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IESG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. IESG § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IESG § 1 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 1 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  10. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. IESG § 1 gültig von 01.08.2005 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  13. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  14. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  15. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  16. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  17. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  18. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. IESG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  1. IESG § 1 heute
  2. IESG § 1 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IESG § 1 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017
  5. IESG § 1 gültig von 26.06.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IESG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. IESG § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IESG § 1 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 1 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  10. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. IESG § 1 gültig von 01.08.2005 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  13. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  14. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  15. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  16. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  17. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  18. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. IESG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  1. IESG § 3 heute
  2. IESG § 3 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IESG § 3 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. IESG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. IESG § 3 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  6. IESG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  7. IESG § 3 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der HL in G, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, Rechbauerstraße 4/II, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 5. Juli 1983, Zl. IVc 7400/7022 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der HL in G, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, Rechbauerstraße 4/II, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 5. Juli 1983, Zl. römisch vier c 7400/7022 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Februar 1983, AZ 21 S 7/83, wurde über das Vermögen der E Handelsgesellschaft mbH der Konkurs eröffnet.

Mit Bescheid vom 29. März 1983 lehnte das Arbeitsamt Graz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 1983 auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für behauptete gesicherte Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gemäß § 1 Abs. 5 Z. 2 IESG mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin gewesen sei und ihr daher nach der zitierten Bestimmung des IESG kein Insolvenz-Ausfallgeld zustehe.Mit Bescheid vom 29. März 1983 lehnte das Arbeitsamt Graz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 1983 auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für behauptete gesicherte Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin gewesen sei und ihr daher nach der zitierten Bestimmung des IESG kein Insolvenz-Ausfallgeld zustehe.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin nicht, während der gesamten Dauer ihres behaupteten Angestelltenverhältnisses zur Gemeinschuldnerin deren Geschäftsführerin gewesen zu sein. Sie legte aber ausführlich dar, daß sie als Minderheitsgesellschafterin faktisch nicht in der Lage gewesen sei, auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen. Obwohl sie gemeinsam mit dem Mehrheitsgesellschafter Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin gewesen sei, sei de facto der Mehrheitsgesellschafter einziger Geschäftsführer gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß es im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1983, Zl. 82/11/0361, nur auf die Zugehörigkeit des Geschäftsführers einer GesmbH zum vertretungsbefugten Organ der juristischen Person, nicht aber auf die bestehenden oder nicht bestehenden faktischen Einflußmöglichkeiten auf sie ankomme.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß es im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1983, Zl. 82/11/0361, nur auf die Zugehörigkeit des Geschäftsführers einer GesmbH zum vertretungsbefugten Organ der juristischen Person, nicht aber auf die bestehenden oder nicht bestehenden faktischen Einflußmöglichkeiten auf sie ankomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde im Anschluß an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Rechtsauffassung aus den schon in der Berufung ausführlich dargelegten Gründen. Wäre die Rechtsauffassung der belangten Behörde richtig, so wäre ein Geschäftsführer, dem die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft verwehrt sei, schlechter gestellt als z.B. ein Prokurist mit eventuell höchstem Arbeitsentgelt. Dies verletze den Gleichheitsgrundsatz und könne nicht Sinn und Motiv der Novelle zum IESG, mit der § 1 Abs. 5 Z. 2 IESG eingeführt worden sei, gewesen sein. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall sei nämlich die Beschwerdeführerin nicht nur Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH, sondern Komplementär der KG (GesmbH & Co KG) gewesen. Die Stellung des Komplementärs einer solchen KG sei aber grundverschieden von der Stellung eines Geschäftsführers.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde im Anschluß an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Rechtsauffassung aus den schon in der Berufung ausführlich dargelegten Gründen. Wäre die Rechtsauffassung der belangten Behörde richtig, so wäre ein Geschäftsführer, dem die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft verwehrt sei, schlechter gestellt als z.B. ein Prokurist mit eventuell höchstem Arbeitsentgelt. Dies verletze den Gleichheitsgrundsatz und könne nicht Sinn und Motiv der Novelle zum IESG, mit der Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG eingeführt worden sei, gewesen sein. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall sei nämlich die Beschwerdeführerin nicht nur Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH, sondern Komplementär der KG (GesmbH & Co KG) gewesen. Die Stellung des Komplementärs einer solchen KG sei aber grundverschieden von der Stellung eines Geschäftsführers.

Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Dreiersenat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Gerichtshof hat nicht nur in dem zitierten Erkenntnis, sondern auch in jenem vom 15. März 1983, Zl. 82/11/0275, vom 13. September 1983, Zl. 83/11/0150, sowie vom heutigen Tag Zl. 83/11/0105, zu § 1 Abs. 5 Z. 2 IESG die Auffassung vertreten, daß keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen eine juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. eingetreten ist, (ehemalige) Mitglieder des Organs dieser juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen (war) ist, unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1151 ABGB und damit des § 1 Abs. 1 IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflußmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis haben, wenn die geltend gemachten gesicherten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren. Auf die näheren Darlegungen dieser Erkenntnisses wird gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Der Gerichtshof hat nicht nur in dem zitierten Erkenntnis, sondern auch in jenem vom 15. März 1983, Zl. 82/11/0275, vom 13. September 1983, Zl. 83/11/0150, sowie vom heutigen Tag Zl. 83/11/0105, zu Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG die Auffassung vertreten, daß keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen eine juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. eingetreten ist, (ehemalige) Mitglieder des Organs dieser juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen (war) ist, unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 1151, ABGB und damit des Paragraph eins, Absatz eins, IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflußmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis haben, wenn die geltend gemachten gesicherten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren. Auf die näheren Darlegungen dieser Erkenntnisses wird gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Da die Beschwerdeführerin unbestritten nur solche privatrechtlichen Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin geltend macht, die aus dem Zeitraum erwachsen sind, in dem sie deren Geschäftsführerin war, ist der angefochtene Bescheid nicht mit den behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken der Gleichheitswidrigkeit des § 1 Abs. 5 Z. 2 IESG wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1984, Zl. B 408/82 u.a., verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof den generellen Ausschluß der in dieser Bestimmung umschriebenen Organmitglieder von der öffentlichrechtlichen Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes nicht als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend erachtet hat.Da die Beschwerdeführerin unbestritten nur solche privatrechtlichen Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin geltend macht, die aus dem Zeitraum erwachsen sind, in dem sie deren Geschäftsführerin war, ist der angefochtene Bescheid nicht mit den behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken der Gleichheitswidrigkeit des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1984, Zl. B 408/82 u.a., verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof den generellen Ausschluß der in dieser Bestimmung umschriebenen Organmitglieder von der öffentlichrechtlichen Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes nicht als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend erachtet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, und zwar wegen Klärung der allein relevanten Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Dreiersenat, als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, und zwar wegen Klärung der allein relevanten Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Dreiersenat, als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 5. Dezember 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983110189.X00

Im RIS seit

09.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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