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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §41 Abs1;Rechtssatz
Wurde einem Kfz-Lenker im Zuge einer Verkehrsregelung durch ein entsprechendes Handzeichen eine von der allgemeinen Regelung abweichende Anordnung (hier: nicht weiterzufahren, trotz des Armzeichens "Freie Fahrt") gegeben, so liegt ein Anwendungsfall des § 41 Abs 1 StVO und nicht ein solcher des § 97 Abs 4 leg cit vor, weshalb die Nichtbeachtung dieser Anordnung einen Verstoß nach § 99 Abs 4 lit i StVO iVm § 41 Abs 1 leg cit darstellt.Wurde einem Kfz-Lenker im Zuge einer Verkehrsregelung durch ein entsprechendes Handzeichen eine von der allgemeinen Regelung abweichende Anordnung (hier: nicht weiterzufahren, trotz des Armzeichens "Freie Fahrt") gegeben, so liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 41, Absatz eins, StVO und nicht ein solcher des Paragraph 97, Absatz 4, leg cit vor, weshalb die Nichtbeachtung dieser Anordnung einen Verstoß nach Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, leg cit darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020163.X01Im RIS seit
23.06.2004