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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen klarzustellen. Liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben. (Hinweis auf E vom 3.3.1969, 0587/68)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050164.X01Im RIS seit
24.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009