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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Es sind nur die eine Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz TRAGENDEN Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde verbindlich.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050129.X02Im RIS seit
13.09.2004Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011