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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Beachte
Vorgeschichte: 83/04/0192 E 18. November 1983 VwSlg 11230 A/1983;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1710/55 E 15. Dezember 1955 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040171.X01Im RIS seit
15.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014