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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes, hier des § 21 Abs 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, durch - nicht kundgemachte - Beschlüsse der Landesregierung aufzuheben. Derartige - mit Erlass ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften) ergangene - Beschlüsse können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iSd Art 18 Abs 1 und 2 B-VG genommen werden und vermögen daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung zu erzeugen.Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes, hier des Paragraph 21, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, durch - nicht kundgemachte - Beschlüsse der Landesregierung aufzuheben. Derartige - mit Erlass ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften) ergangene - Beschlüsse können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iSd Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG genommen werden und vermögen daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung zu erzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090180.X01Im RIS seit
27.12.2004